
Rechnungen in der Zahnarztpraxis
Nachdem das individuelle Heilverfahren beendet ist und die Versorgung des Patienten abgeschlossen wurde, kommt es zur Abrechnung. Doch wie wird dies vorgenommen?
Es ist umfangreiches Wissen zur korrekten Vergütung notwendig, um eine zahnmedizinische Abrechnung fehlerfrei zu erstellen.
Grundlage bildet die Dokumentation der dazugehörigen Therapie
Alle Heilverfahren werden exakt erfasst. Der Zahnarzt ist dazu gesetzlich verpflichtet. Die Dokumentation ist ein Nachweis für die Praxis über die erbrachten Therapien. Es gibt einheitliche Vorschriften und Angaben für den Behandlungsbericht, an welche sich alle Ärzte in der Zahnmedizin halten müssen.
Privatpatient oder Kassenpatient?
Es stellt sich zunächst die Frage, auf welche Art der Patient versichert ist. Kassenpatienten rechnet man nach dem „Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen“ – kurz BEMA ab. Die einzelnen Leistungen aus der zahnmedizinischen Versorgung werden in der BEMA mit einer Art von Punktesystem bemessen. Dabei gibt es für jede Position, beispielsweise Zahnersatz eine Gebührennummer mit bestimmter Punktzahl. Dann errechnet sich das Honorar aus der Multiplikation mit dem sogenannten Punktwert.
Abrechnung über die KZV bei Kassenpatienten
Es gibt meistens einen/ eine Praxismitarbeiter/in, der/die mit einer Software die Leistungen auf Basis der BEMA zusammenstellt. In speziellen Fortbildungen zum/zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten gibt es spezifische Schulungen und Beratungen. Die Daten werden im Anschluss an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) zur Kontrolle eingereicht. Dann rechnet die KVZ mit den unterschiedlichen Krankenkassen ab und begleicht bei dem Leistungserbringer die erbrachte Leistung.
Oft wählen Kassenpatienten für eine Behandlung Zusatzleistungen sowie Heilverfahren, welche nicht oder nur teilweise abgedeckt sind. Eine Zahnzusatzversicherung ergänzt häufig diese Lücke.. Zudem wird der Patiente vorher aufgeklärt und es gibt eine ausführliche Beratung zu seinen Fragen. Dann erfolgt die zahnärztliche Abrechnung nach dem System für Privatpatienten – der „Gebührenordnung für Zahnärzte“ kurz GOZ – aber nur für den Teil, der nicht von den Krankenkassen gedeckt wird.
Bei Privatpatienten gibt es ein anderes System zur Abrechnung
Bei gesetzlich versicherten Patienten kommt es zu einer Abrechnung nach BEMA. Dagegen gilt bei Privatpatienten die „Gebührenordnung für Zahnärzte“ kurz GOZ. Hier wird allerdings die „Gebührenordnung für Ärzte“ kurz GOÄ unterschieden. Zahnmediziner dürfen immer in die GOÄ wechseln, falls keine Gebührensätze vorliegen. Es werden dann alle erbrachten Leistungen in der Rechnung des Privatpatienten aus der Dokumentation aufgeführt. Zahnärzte rechnen nach GOZ ab und arbeiten häufig mit externen Abrechnungsgesellschaften zusammen, so auch wir.
Wieso Rechnungen an Privatpatienten häufig von externen Abrechnungsstellen erstellt werden
Es gilt also je nach Patienten zu entscheiden, ob es einen Ausgleich nach BEMA oder GOZ gibt. Die unterschiedlichen Systeme und die Abrechnung erfordern vom Arzt sowie den Praxismitarbeitern hohen Verwaltungsaufwand. In erster Linie möchte der Zahnarzt seinen Beruf ausüben und sich um die Patienten kümmern. Deshalb können externe Abrechnungsdienstleister helfen, die Abrechnungen für den Zahnarzt zu erleichtern, indem sie das Factoring übernehmen.
Vorteile externe Abrechnungsstellen
Manche Aspekte sprechen für einen externen Abrechnungsdienstleister. Beispielsweise schützt dieser gegenüber Forderungsausfällen. Außerdem können die Zahnmediziner von einem durchdachten System profitieren. Es gibt häufig noch Angebote für Beratung und Fortbildung. Bei Fragen zu den Themen GOZ/GOÄ helfen die ausgebildeten Mitarbeiter per Telefon oder E-Mail weiter.
Es gibt auch Vorteile für die Patienten. Bei vielen Abrechnungsdienstleistern gibt es unter anderem Ratenzahlungen für bestimmte Patientenportale auf der Homepage, welche extra Service zu Themen der Rechnung bieten.