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Einen Kieferorthopäden in Ihrer Nähe finden — der Weg für Berlin

Einen Kieferorthopäden in Ihrer Nähe finden — der Weg für Berlin

Wer nach einem Kieferorthopäden in der Nähe sucht, sucht zwei Dinge gleichzeitig. Eine Praxis, die gut zu erreichen ist. Und die Sicherheit, dass dort jemand arbeitet, der das Fach gelernt hat. Beides ist in der Kieferorthopädie schwerer zu bekommen als beim allgemeinen Zahnarzt, denn kieferorthopädische Praxen sind deutlich seltener. Hinzu kommt die Dauer. Eine Behandlung zieht sich über Jahre, Sie fahren also viele Male hin.
Diese Seite erklärt, woran Sie eine kieferorthopädische Praxis erkennen und wann die gesetzliche Krankenkasse eine Zahnspange bezahlt. Was Sie selbst tragen, steht weiter unten. Alle rechtlichen Angaben stammen aus dem Sozialgesetzbuch, den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Gebührenordnung für Zahnärzte.
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Die kurze Antwort

Die Kasse zahlt die Zahnspange ab KIG-Grad 3 von 5. Der Eigenanteil von 20 Prozent kommt nach planmäßigem Abschluss zurück. Geplant ist ein Kieferorthopäde je 4.000 Einwohner unter 18.

Wann die Kasse zahlt
Ab Behandlungsbedarfsgrad 3 von 5 der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG). Bei Grad 1 und 2 besteht kein Leistungsanspruch. Eingestuft wird der Befund mit dem höchsten Behandlungsbedarf, gemessen in Millimetern.
Eigenanteil
20 Prozent der Kosten. Sind mehrere Kinder eines Haushalts gleichzeitig in Behandlung, sind es für das zweite und jedes weitere Kind 10 Prozent.
Rückzahlung des Eigenanteils
Vollständig durch die Krankenkasse, sobald die Behandlung einschließlich Retention planmäßig abgeschlossen und von der Praxis schriftlich bestätigt ist. Bei Abbruch entfällt der Anspruch.
Altersgrenze
Die Behandlung muss vor dem vollendeten 18. Lebensjahr beginnen; maßgeblich ist der Beginn, nicht das Ende. Ausnahme: schwere Kieferanomalien, die zusätzlich einen kieferchirurgischen Eingriff erfordern.
Geschützte Bezeichnung
Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Kieferorthopädie beziehungsweise Kieferorthopädin oder Kieferorthopäde. Sie setzt ein allgemeinzahnärztliches Jahr und mindestens drei Jahre Weiterbildung voraus.
Wie dicht das Netz ist
Geplant wird ein Kieferorthopäde je 4.000 Einwohner von 0 bis 18 Jahren. Bundesweit sind 2.794 von 63.049 Zahnärzten ausschließlich für Kieferorthopädie zugelassen (1. Halbjahr 2025).

Allgemeine Informationen zur Rechtslage, keine individuelle zahnärztliche Beratung. Ob eine kieferorthopädische Behandlung angezeigt ist und wie sie eingestuft wird, entscheidet der Befund.

Warum ein Kieferorthopäde seltener ist als ein Zahnarzt

Wie viele zahnärztliche und kieferorthopädische Praxen es in einer Region gibt, ist nicht dem Zufall überlassen. Es ist geplant. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt dafür in der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte sogenannte Verhältniszahlen fest. Für die allgemeine zahnärztliche Versorgung gilt in Berlin ein Zahnarzt je 1.280 Einwohner. Für die kieferorthopädische Versorgung gilt bundesweit ein Kieferorthopäde je 4.000 Einwohner — und gezählt werden dabei nur die Einwohner zwischen 0 und 18 Jahren.
Der rechnerische Einzugsbereich einer kieferorthopädischen Praxis ist damit gut dreimal so groß wie der einer allgemeinzahnärztlichen. Das deckt sich mit der Berufsstatistik. Von den 63.049 Zahnärztinnen und Zahnärzten, die im ersten Halbjahr 2025 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnahmen, waren nach Angaben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung 2.794 ausschließlich für Kieferorthopädie zugelassen, also gut vier von hundert. Ihre Zahl geht seit Jahren zurück; 2016 waren es noch 3.088.
Wer einen Kieferorthopäden in der Nähe sucht, sucht also in einem sehr viel dünneren Netz als beim Zahnarzt. Es lohnt sich, den Radius etwas weiter zu ziehen und dafür auf die Qualifikation und auf die Erreichbarkeit über mehrere Jahre zu achten.

Woran Sie eine kieferorthopädische Praxis erkennen

Die Bezeichnung Kieferorthopäde ist in Deutschland an eine abgeschlossene Weiterbildung gebunden und darf nur nach Anerkennung durch eine Zahnärztekammer geführt werden. Diese fünf Punkte lassen sich vor dem ersten Termin prüfen.
Die genaue Berufsbezeichnung
Die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin lässt nur zwei Formen zu: Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Kieferorthopädie beziehungsweise Kieferorthopädin oder Kieferorthopäde. Wer stattdessen mit einem Tätigkeitsschwerpunkt oder einer selbst gewählten Umschreibung wirbt, hat die Weiterbildung in der Regel nicht abgeschlossen.
Die Dauer der Weiterbildung
Vor der fachspezifischen Weiterbildung steht ein Jahr allgemeinzahnärztliche Tätigkeit in Vollzeit. Die Weiterbildung selbst dauert mindestens drei Jahre in Vollzeit und entspricht 180 ECTS-Punkten, mindestens ein Jahr davon unter der Leitung einer universitären Einrichtung. Zusammen sind das mindestens vier Jahre nach der Approbation.
Die Anerkennung durch die Kammer
Eine Fachgebietsbezeichnung darf nur führen, wer die Anerkennung einer Zahnärztekammer erhalten hat. Im Zweifel fragen Sie bei der Zahnärztekammer Berlin nach, ob eine Anerkennung vorliegt. Das ist der dafür vorgesehene Weg.
Die Art der Kassenzulassung
Kassenzahnärztliche Vereinigungen unterscheiden zwischen der Zulassung zur allgemeinen vertragszahnärztlichen Tätigkeit und der Zulassung zur kieferorthopädischen Tätigkeit, die Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzten für Kieferorthopädie vorbehalten ist. Fragen Sie, welche Zulassung die Praxis hat.
Die Erreichbarkeit über Jahre
Eine kieferorthopädische Behandlung erstreckt sich laut den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Regel über längere Zeiträume und schließt eine Retentionsphase ein, die bis zu zwei Jahre als Kassenleistung möglich ist. Rechnen Sie deshalb mit vielen Terminen über mehrere Jahre. Prüfen Sie danach die Anfahrt, die Sprechzeiten und ob es eine Vertretungsregelung gibt.

Was sich zum 30. Juli 2030 ändert

Bis heute darf grundsätzlich jede zugelassene Zahnärztin und jeder zugelassene Zahnarzt kieferorthopädisch zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen behandeln. Das ändert sich. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 wurde in § 28 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen, dass die kieferorthopädische Behandlung durch Vertragszahnärzte ohne Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, ohne einen gleichwertigen Abschluss und ohne eine im Bundesmantelvertrag festgelegte ausreichende praktische Erfahrung nicht mehr zur zahnärztlichen Behandlung gehört.
Die Regelung ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft, wirkt aber wegen der Übergangsvorschrift in § 28 Absatz 2a erst später. Für jede kieferorthopädische Behandlung, die vor Ablauf des 29. Juli 2030 begonnen wird, gilt weiterhin die alte Fassung. Was als gleichwertiger Abschluss und als ausreichende praktische Erfahrung zählt, müssen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband bis spätestens 1. Januar 2027 festlegen. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte, die vor dem 30. Juli 2026 ein Masterstudium der Kieferorthopädie abgeschlossen oder begonnen haben, gilt eine eigene Bestandsschutzregelung.
Die Frage nach der Qualifikation ist damit keine Förmlichkeit mehr. Sie entscheidet in wenigen Jahren darüber, ob eine Praxis kieferorthopädisch überhaupt noch auf Kassenkosten behandeln darf.
Monitor mit digitalem 3D-Scan von Ober- und Unterkiefer im Schlussbiss, davor Patientin im Behandlungsstuhl

Wann die gesetzliche Krankenkasse die Zahnspange bezahlt

Die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt eine Zahnspange nicht deshalb, weil Zähne schief stehen, sondern weil eine Fehlstellung eine Funktion beeinträchtigt. § 29 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch knüpft den Anspruch an eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
Damit das objektiv überprüfbar ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss die kieferorthopädischen Indikationsgruppen festgelegt, kurz KIG. Sie ordnen jeden Befund einer von elf Gruppen und einem von fünf Behandlungsbedarfsgraden zu. Ein Leistungsanspruch besteht nur bei den Graden 3, 4 und 5. Aufgezeichnet wird immer nur die Fehlstellung mit dem höchsten Behandlungsbedarf; liegt diese bei Grad 3 oder darüber, gehören auch die leichteren Befunde zur Kassenleistung.
Die Einstufung erfolgt unmittelbar vor Behandlungsbeginn und wird in Millimetern gemessen. Für die Praxis ist sie verbindlich, kein Ermessen. Wenn Sie die Einstufung nicht nachvollziehen können, lassen Sie sich Gruppe und Grad nennen und im Behandlungsplan zeigen. Die folgende Übersicht nennt für jede Gruppe die Grenzwerte.

Die elf Indikationsgruppen und ihre Grenzwerte

Alle Angaben in Millimetern, gemessen als größte klinische Einzelzahnabweichung. Die Grade sind nicht in jeder Gruppe lückenlos besetzt — in der Gruppe D etwa gibt es keinen Grad 3.
A — kraniofaziale Anomalie: Grad 5
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte oder eine andere kraniofaziale Anomalie. Immer Grad 5 und damit immer Kassenleistung.
U — Zahnunterzahl: Grad 4
Fehlende Zähne durch Nichtanlage oder Verlust, aber nur, wenn eine präprothetische Kieferorthopädie oder ein kieferorthopädischer Lückenschluss angezeigt ist.
S — Durchbruchstörung: Grad 4 und 5
Ein zurückgehaltener Zahn ergibt Grad 4, ein verlagerter Zahn Grad 5. Weisheitszähne zählen in dieser Gruppe nicht.
D — sagittale Stufe distal: Grad 1, 2, 4 und 5
Bis 3 Millimeter Grad 1, über 3 bis 6 Millimeter Grad 2, über 6 bis 9 Millimeter Grad 4, über 9 Millimeter Grad 5. Einen Grad 3 gibt es in dieser Gruppe nicht — die Kassenleistung beginnt hier also erst bei mehr als 6 Millimetern.
M — sagittale Stufe mesial: Grad 4 und 5
0 bis 3 Millimeter ergeben Grad 4, über 3 Millimeter Grad 5. Beide Grade sind Kassenleistung.
O — offener Biss: Grad 1 bis 5
Bis 1 Millimeter Grad 1, über 1 bis 2 Millimeter Grad 2, über 2 bis 4 Millimeter Grad 3, über 4 Millimeter habituell offen Grad 4, über 4 Millimeter skelettal offen Grad 5. Gilt auch für den seitlich offenen Biss.
T — tiefer Biss: Grad 1 bis 3
Über 1 bis 3 Millimeter Grad 1, über 3 Millimeter ohne oder mit Zahnfleischkontakt Grad 2, über 3 Millimeter mit verletzendem Zahnfleischkontakt Grad 3. Höhere Grade gibt es in dieser Gruppe nicht.
B — Bukkal- oder Lingualokklusion: Grad 4
Ein Zahn beißt vollständig an seinem Gegenzahn vorbei. Immer Grad 4 und damit Kassenleistung.
K — Kreuzbiss: Grad 2 bis 4
Kopfbiss Grad 2, beidseitiger Kreuzbiss Grad 3, einseitiger Kreuzbiss Grad 4. Der einseitige Kreuzbiss wird höher eingestuft als der beidseitige, weil er den Unterkiefer in eine Zwangslage führt.
E — Kontaktpunktabweichung, Engstand: Grad 1 bis 4
Unter 1 Millimeter Grad 1, über 1 bis 3 Millimeter Grad 2, über 3 bis 5 Millimeter Grad 3, über 5 Millimeter Grad 4. Der Engstand der Frontzähne ist der Befund, den Eltern am häufigsten selbst bemerken.
P — Platzmangel: Grad 2 bis 4
Bis 3 Millimeter Grad 2, über 3 bis 4 Millimeter Grad 3, über 4 Millimeter Grad 4.
Elektronische Gesundheitskarte auf Euroscheinen und Münzen, daneben die Spitze eines Kugelschreibers

Der Eigenanteil von 20 Prozent — und wie Sie ihn zurückbekommen

Auch wenn die Kasse die Behandlung übernimmt, zahlen Sie zunächst mit. § 29 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet Versicherte, einen Anteil von 20 Prozent der Kosten an die behandelnde Praxis zu leisten. Sind mindestens zwei Kinder unter 18 Jahren, die mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung, sinkt der Anteil für das zweite und jedes weitere Kind auf 10 Prozent. Für konservierend-chirurgische Leistungen und für Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden, gilt der Eigenanteil nicht.
Entscheidend ist der zweite Teil der Regelung. Der Eigenanteil ist eine Vorleistung, keine Zuzahlung. Nach § 29 Absatz 3 Satz 2 zahlt die Krankenkasse den geleisteten Anteil vollständig zurück, sobald die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen ist. Den Abschluss einschließlich der Retention bestätigt die behandelnde Praxis schriftlich.
Wer eine Behandlung abbricht oder ohne diese Bestätigung wechselt, verliert den Anspruch. Das ist der wichtigste finanzielle Grund, eine Praxis zu wählen, die Sie über die gesamte Dauer erreichen können. Belege über die geleisteten Anteile sollten Sie bis zur Erstattung aufbewahren.
Halbtransparentes 3D-Modell eines Schädels mit Ober- und Unterkiefer, Zahnwurzeln und Kiefergelenk

Ab 18 zahlt die Kasse nicht mehr — bis auf eine Ausnahme

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt eine kieferorthopädische Behandlung nur, wenn sie vor dem 18. Geburtstag begonnen wird. § 28 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nimmt die Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausdrücklich von der zahnärztlichen Behandlung aus. Maßgeblich ist der Beginn, nicht das Ende. Wer mit 17 anfängt, bleibt auch mit 20 in der Kassenleistung.
Eine Ausnahme gibt es. Sie greift bei schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nennen dafür angeborene Missbildungen des Gesichts und der Kiefer, skelettale Dysgnathien und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen und verlangen eine Einstufung mindestens in die Behandlungsbedarfsgrade A5, D4, M4, O5, B4 oder K4. In diesen Fällen ist ein aufeinander abgestimmtes kieferchirurgisches und kieferorthopädisches Behandlungskonzept zu erstellen.
Für alle anderen Erwachsenen ist die Zahnkorrektur eine Privatleistung, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet wird. Ob und in welcher Höhe eine private Krankenversicherung oder eine Zahnzusatzversicherung erstattet, richtet sich allein nach dem jeweiligen Tarif.
Zahnärztin zeigt mit einem Stift auf einen dünnen Draht hinter den Frontzähnen eines Kiefermodells

Wann die Behandlung beginnt und wann sie endet

Der richtige Zeitpunkt ist in den Richtlinien beschrieben. Grundsätzlich sollen kieferorthopädische Behandlungen nicht vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels begonnen werden, also nicht vor dem späten Wechselgebiss. Davon gibt es benannte Ausnahmen. Eine Frühbehandlung kommt etwa bei einem ausgeprägten Distalbiss mit Bedarfsgrad D5, bei einem Kreuz- oder Zwangsbiss mit K3 oder K4, bei einer Bukkalokklusion mit B4, bei einem frontalen Kreuzbiss mit M4 oder M5 oder beim Öffnen von Lücken mit P3 in Betracht. Für diese Frühbehandlung gelten zwei feste Grenzen: Sie soll nicht vor dem vierten Lebensjahr beginnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden, also binnen anderthalb Jahren.
Am Ende steht die Retention, die das Ergebnis halten soll. Sie ist bis zu zwei Jahre nach dem Ende des Kalenderquartals, für das die letzte Abschlagszahlung geleistet wurde, Bestandteil der Kassenleistung. Ein festsitzender Retainer hinter den unteren Frontzähnen ist im Rahmen der Kassenleistung nur vorgesehen, wenn im Behandlungsplan ein Bedarfsgrad E3 oder E4 in der Unterkieferfront festgestellt wurde.
Die Richtlinien halten außerdem ausdrücklich fest, dass Dauer und Erfolg wesentlich von der Mitarbeit abhängen und dass bei dauerhaft unzureichender Mitarbeit oder Mundhygiene das Behandlungsziel neu bestimmt oder die Behandlung beendet werden muss. Fragen Sie beim ersten Termin, was das für Ihren Alltag konkret heißt.
Nahaufnahme: Hände halten ein Kiefermodell mit Metallbrackets und Drahtbogen, eine Sonde am Bracket

Mehrleistungen, Zusatzleistungen und was privat abgerechnet wird

Vieles von dem, was in der Werbung für Zahnspangen auftaucht, ist keine Kassenleistung, sondern eine Wahlleistung. Dafür gibt es seit 2023 einen verbindlichen Katalog. Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen hat ihn am 24. April 2023 beschlossen, in Kraft seit 1. Juli 2023; über die 46. Änderungsvereinbarung vom 19. Februar 2024 ist er Anlage B des Bundesmantelvertrags Zahnärzte.
Der Katalog unterscheidet zwei Fälle. Mehrleistungen sind der Kassenleistung vergleichbar und unterscheiden sich nur in der Durchführung oder im Material. Bei den Brackets nennt der Katalog ausdrücklich Keramikbrackets, Minibrackets, Lingualbrackets, selbstligierende Brackets und Kunststoffbrackets. Zusatzleistungen gehen über die Kassenleistung hinaus, etwa zusätzliche Röntgenaufnahmen oder Verankerungen mit Minischrauben. Wählen Sie eine Mehrleistung, wird nach § 29 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die vergleichbare Kassenleistung weiterhin als Sachleistung abgerechnet; Sie tragen nur die Differenz.
Vor Beginn der Behandlung schreibt § 29 Absatz 7 zwingend vor, dass Sie mündlich über die in Betracht kommenden Behandlungsalternativen aufgeklärt werden, einschließlich einer zuzahlungsfreien Behandlung, und dass eine schriftliche Vereinbarung geschlossen wird, in der die Kostenanteile von Kasse und Patient nach Leistungen aufgeschlüsselt gegenübergestellt sind. Dafür ist der Vordruck 4d des Bundesmantelvertrags vorgesehen; die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen prüfen die Einhaltung dieser Pflicht anlassbezogen.
Für Erwachsene ohne Kassenanspruch gilt statt des Katalogs die Gebührenordnung für Zahnärzte. Die zentralen Ziffern 6030 bis 6080 umfassen laut Gebührenverzeichnis alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren. Wie aus einer solchen Ziffer ein Betrag wird, erklärt der nächste Abschnitt. Dort steht auch, wann ein höherer Steigerungssatz zulässig ist und was oberhalb des 3,5-fachen Satzes gilt. Was eine Behandlung insgesamt voraussichtlich kostet, ergibt sich ohnehin erst aus dem Behandlungsplan.
Zahnarzt im blauen Kasack erklärt einer Patientin etwas und zeigt dabei mit den Fingern einen kleinen Abstand

Wie ein GOZ-Betrag entsteht — Steigerungssatz, Begründung, Vereinbarung

Eine Privatrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte entsteht aus drei Größen: der Punktzahl der Leistung, dem festen Punktwert von 5,62421 Cent und dem Steigerungssatz. Nur der Steigerungssatz ist beweglich. § 5 Absatz 1 Satz 1 GOZ steckt dafür den Rahmen ab. Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Innerhalb dieses Rahmens sind die Gebühren nach § 5 Absatz 2 GOZ unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Er ist der Regelfall. Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Satz zu berechnen. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der Schwierigkeit, des Zeitaufwands oder der Umstände bei der Ausführung das rechtfertigen. Ausdrücklich hält § 5 Absatz 2 Satz 2 GOZ dabei fest, dass die Schwierigkeit der einzelnen Leistung auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein kann; ob das ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes rechtfertigt, ist danach gesondert zu beurteilen. Wird der 2,3-fache Satz überschritten, muss das nach § 10 Absatz 3 Satz 1 GOZ auf die einzelne Leistung bezogen verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründet werden; auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern.
Ein Beispiel. Die Umformung eines Kiefers mit hohem Umfang (GOZ 6050) zählt 3.600 Punkte. Mal dem Punktwert von 5,62421 Cent ergibt das 202,47 Euro beim 1,0-fachen Satz, 465,68 Euro beim 2,3-fachen und 708,65 Euro beim 3,5-fachen Satz, jeweils je Kiefer. Zwischen dem Regelfall und dem Ende des Gebührenrahmens liegen bei dieser einen Position also rund 243 Euro.
Beim 3,5-fachen Satz endet der Gebührenrahmen der GOZ. Eine absolute Obergrenze ist er damit nicht, wohl aber die Grenze dessen, was ohne Ihre Zustimmung berechnet werden darf. Oberhalb dieses Rahmens ist eine Abrechnung nur über eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ möglich, und die ist streng an die Form gebunden. Sie ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall und vor der Behandlung schriftlich zu treffen und muss die Nummer und die Bezeichnung der Leistung, den vereinbarten Steigerungssatz und den sich daraus ergebenden Betrag nennen. Sie muss außerdem die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Was Ihre Versicherung übernimmt, richtet sich allein nach Ihrem Tarif. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten, und Sie erhalten einen Abdruck davon. Eine abweichende Punktzahl oder ein abweichender Punktwert dürfen nicht vereinbart werden; verhandelbar ist allein der Steigerungssatz.
Zwei Regelungen schützen Sie dabei ausdrücklich. Erstens dürfen Notfall- und akute Schmerzbehandlungen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 GOZ nicht von einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden. Wer mit Schmerzen in eine Praxis kommt, muss nichts unterschreiben, um behandelt zu werden. Zweitens bleibt auch nach einer Vereinbarung Ihr Anspruch auf eine Erklärung bestehen. Wäre das Überschreiten des 2,3-fachen Satzes auch ohne die Vereinbarung gerechtfertigt gewesen, ist es nach § 10 Absatz 3 Satz 3 GOZ auf Ihr Verlangen schriftlich zu begründen. Und ohne eine Vereinbarung bleibt es beim Rahmen bis zum 3,5-fachen Satz.

Kieferorthopädie in Ihrer Nähe: unsere Standorte in Berlin

Wunschlachen behandelt kieferorthopädisch in Berlin-Reinickendorf und in Berlin-Schöneberg. An beiden Standorten sind Kieferorthopädie und Kinderzahnmedizin zusammengefasst. Welcher der beiden für Sie günstiger liegt, klären wir gern vorab am Telefon. Bei einer Behandlung über Jahre ist die Anfahrt kein Nebenaspekt.

Kieferorthopädie und Kinderzahnmedizin

Reinickendorf

Kieferorthopädie & Kinderzahnmedizin

Gotthardstr. 27, 13407 Berlin
Tel.: 030 / 495 20 10

Mo-Do: 08:00–20:00 Fr: 08:00–14:00

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Schöneberg

Kieferorthopädie & Kinderzahnmedizin

Bayerischer Platz 7, 10779 Berlin
Tel.: 030 / 854 44 83

Mo-Do: 08:00–20:00 Fr: 08:00–14:00

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Häufige Fragen zur Suche nach einem Kieferorthopäden

Der Kieferorthopäde ist ein Zahnarzt mit abgeschlossener Weiterbildung auf diesem Fachgebiet. Nach der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin geht der fachspezifischen Weiterbildung ein Jahr allgemeinzahnärztliche Tätigkeit in Vollzeit voraus; die Weiterbildung selbst dauert mindestens drei Jahre in Vollzeit und entspricht 180 ECTS-Punkten. Erst nach der Anerkennung durch eine Zahnärztekammer darf die Bezeichnung Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Kieferorthopädie beziehungsweise Kieferorthopädin oder Kieferorthopäde geführt werden.
Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sollen kieferorthopädische Behandlungen in der Regel nicht vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels beginnen, also nicht vor dem späten Wechselgebiss. Für bestimmte, ausdrücklich benannte Befunde ist eine Frühbehandlung vorgesehen, etwa bei einem Distalbiss mit Bedarfsgrad D5 oder einem Kreuzbiss mit K3 oder K4. Diese Frühbehandlung soll nicht vor dem vierten Lebensjahr beginnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden. Ein Beratungstermin kann also früher sinnvoll sein als der Behandlungsbeginn. Es entscheidet der Befund, nicht das Alter allein.
Er beträgt 20 Prozent der Kosten und ist an die behandelnde Praxis zu zahlen (§ 29 Absatz 2 Satz 1 SGB V). Sind mindestens zwei Kinder unter 18 Jahren aus einem Haushalt gleichzeitig in Behandlung, sinkt der Anteil für das zweite und jedes weitere Kind auf 10 Prozent. Für konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen im Zusammenhang mit der Behandlung fällt kein Eigenanteil an. Nach planmäßigem Abschluss der Behandlung zahlt die Kasse den geleisteten Anteil vollständig zurück.
Wenn sie in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang beendet ist und die Praxis den Abschluss einschließlich der Retention schriftlich bestätigt hat. Erst dann entsteht der Rückzahlungsanspruch für den Eigenanteil (§ 29 Absatz 3 Satz 2 SGB V). Die Retention ist bis zu zwei Jahre nach dem Ende des Kalenderquartals, für das die letzte Abschlagszahlung geleistet wurde, Bestandteil der Kassenleistung.
Am Anfang stehen Anamnese und klinische Untersuchung. Dabei wird die KIG-Einstufung vorgenommen, die unmittelbar vor Behandlungsbeginn erfolgt und in Millimetern gemessen wird. Für die Planung sind je nach Befund Gebissmodelle mit Analyse, eine Röntgendarstellung aller Zähne und Zahnkeime (möglichst als strahlenreduzierte Panoramaschichtaufnahme), ein Fernröntgenseitenbild mit Auswertung sowie gegebenenfalls eine Handröntgenaufnahme und Fotografien erforderlich. Aus diesen Unterlagen erarbeitet die Zahnärztin oder der Zahnarzt persönlich die Therapie- und Retentionsplanung. Diese Unterlagen sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses einzeln aufgeführt.
In der Regel nicht. Die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, gehört nach § 28 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 SGB V nicht zur zahnärztlichen Behandlung. Die Ausnahme betrifft schwere Kieferanomalien, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen erfordern und mindestens in die Behandlungsbedarfsgrade A5, D4, M4, O5, B4 oder K4 eingestuft sind. Für alle anderen Erwachsenen ist die Behandlung eine Privatleistung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte.
Nach dem Statistischen Jahrbuch der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung waren im ersten Halbjahr 2025 bundesweit 2.794 Zahnärztinnen und Zahnärzte ausschließlich für Kieferorthopädie zugelassen — bei 63.049 Zahnärzten in der vertragszahnärztlichen Versorgung insgesamt. Das sind gut vier von hundert, und die Zahl geht seit Jahren zurück. Entsprechend plant der Gemeinsame Bundesausschuss mit einem Kieferorthopäden je 4.000 Einwohner zwischen 0 und 18 Jahren, während in Berlin für die allgemeine zahnärztliche Versorgung ein Zahnarzt je 1.280 Einwohner vorgesehen ist.

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